§ 75 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Gemeindeorgane im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres ermächtigt, Mittelverwendungen nach dem Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Mittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen dürfen, und einen Kassenkredit auf die Dauer von höchstens neun Monaten aufzunehmen. Der Kassenkredit darf 20 % der Finanzkraft nicht übersteigen.

(2) Wurde der Voranschlag während des ersten Halbjahres nicht beschlossen, so kann die Landesregierung einen Amtsverwalter bestellen, der den Gemeindevoranschlag an Stelle der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf § 73 festzulegen hat. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019

In Kraft seit 14.02.2019 bis 31.12.9999
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