§ 64 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister haben ehestens nach ihrer Wahl vor dem Bezirkshauptmann oder dessen Stellvertreter folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten und in dem der Gemeinde durch Gesetz übertragenen Wirkungsbereich die Weisungen der staatlichen Behörden nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen.“

(2) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Bürgermeister und dem Vizebürgermeister auf Verlangen nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister bzw. Vizebürgermeister der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters, so ist der Ausweis zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

In Kraft seit 20.01.2012 bis 31.12.9999
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