Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
(1) Jede Gemeinde hat ein Siegel zu führen.
(2) Das Siegel hat die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt), den Namen und das Wappen der Gemeinde zu enthalten.
In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 GG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 GG