Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Jede Gemeinde hat ein Siegel zu führen.
(2) Das Siegel hat die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt), den Namen und das Wappen der Gemeinde zu enthalten.
In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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