§ 87 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist hat die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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