§ 47 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

a)

die Feststellung über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeindevertreter;

b)

Ort sowie Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

c)

die Namen des Vorsitzenden, der weiteren Sitzungsteilnehmer und des Schriftführers sowie die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

d)

die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;

e)

die Genehmigung, Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

f)

den wesentlichen Inhalt des Verlaufes der Beratungen, insbesondere alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Dieses ist bei Entscheidungen und Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten namentlich anzuführen.

(2) Sofern mit der Abfassung der Verhandlungsschrift von der Gemeindevertretung nicht ein Gemeindevertreter oder ein Gemeindebediensteter als Schriftführer beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen. Diese Person unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

(3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(4) Die Verhandlungsschrift ist spätestens ab der Einberufung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Gemeindevertreter bereitzuhalten. Den Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.

(5) Den Gemeindevertretern steht es frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.

(6) Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jeder Person erlaubt. Der Bürgermeister hat die Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen zudem auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen (§ 32e).

(7) Soweit nicht § 32 Anwendung findet, sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, durch zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

(8) Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeindevertretungssitzungen sind gesondert zu führen. Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.

(9) Die Verhandlungsschriften sind im Gemeindearchiv aufzubewahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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