§ 79 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(2) Zahlungen dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder sonst anweisungsberechtigter Personen geleistet werden.

(3) Barzahlungen an die Gemeinde dürfen nur die im Abs. 1 genannte Person oder andere vom Gemeindevorstand ausdrücklich dazu ermächtigte Personen entgegennehmen. Die Namen der zur Entgegennahme von Barzahlungen ermächtigten Personen sind auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Funktion einer der im Abs. 1 und 3 genannten Personen darf nicht durch den Bürgermeister ausgeübt werden.

(5) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rechnungs- und Kassenführung, insbesondere über die Einrichtung der Gemeindekasse, Zahlungsvollzug, Geldverwaltung, Überschüsse und Fehlbeträge, Führung und Aufbewahrung der Bücher und Belege, Verrechnung der Haushaltsgebarung, der durchlaufenden Gebarung und des Vermögens, zu erlassen und hiebei auch die Verwendung bestimmter Vordrucke anzuordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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