§ 43 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeindevertretung kann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn sämtliche Gemeindevertreter ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Abstimmung wenigstens die Hälfte der Gemeindevertreter anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Ist die Gemeindevertretung beschlussunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein. Bei einer solchen Sitzung ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gemeindevertreter anwesend ist.

(3) Bei Berechnung der Beschlussfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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