§ 49 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden.

(2) Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weiter gehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weit gehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat der Vorsitzende zu entscheiden, welcher Antrag als weiter gehend anzusehen ist.

(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

(4) Die Gemeindevertretung hat das Recht, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Redeordnung, über Anträge auf Geschäftsbehandlung und über die Ausübung der Sitzungspolizei enthalten.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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