Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtvertretung“.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung „Gemeindevertreter“, in Städten die Bezeichnung „Stadtvertreter“.
In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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