§ 102 GG

GG - Gemeindegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Art. VII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 32 bis 32d, 53, 59 Abs. 3, 93 Abs. 11, 94 Abs. 2 und 102, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 53, 59 Abs. 3 und 102 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Die Änderungen betreffend die §§ 32 bis 32d, 93 Abs. 11 und 94 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7, 73 Abs. 5, 84 Abs. 4 und 97 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

(5) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 32 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 102 GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 102 GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 102 GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 102 GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 102 GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 101 GG
§ 103 GG