Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Für Gemeindeverbände, die durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildet werden, findet der § 94, soweit er die Organisation von Gemeindeverbänden regelt, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95 GG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 GG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95 GG