Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für Gemeindeverbände, die durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildet werden, findet der § 94, soweit er die Organisation von Gemeindeverbänden regelt, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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