§ 55 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes hat die Gemeindevertretung in ihrer konstituierenden Sitzung festzusetzen. Diese Zahl muss mindestens drei betragen, darf aber im Übrigen den vierten Teil der Zahl der Gemeindevertreter nicht übersteigen. Für den Beschluss der Gemeindevertretung gilt § 44 mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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