§ 69 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Rechtsgeschäfte, die privatrechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten zum Inhalt haben und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes vorbehalten sind, bedürfen der Schriftform. Derartige Urkunden sind vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes zu unterfertigen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, für die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, so ist in der Urkunde auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung anzuführen.

(3) Urkunden, welche die Vergabe von Aufträgen betreffen, bedürfen nur der Unterschrift des Bürgermeisters.

(4) Eine Verpflichtung der Gemeinde tritt nur ein, wenn die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 eingehalten wurden.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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