(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Gemeindevorstandes als Stellvertreter des Bürgermeisters durch Stimmzettel zu wählen. Es bedarf hierzu der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Der Stellvertreter des Bürgermeisters führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister“.
(3) Der Vizebürgermeister hat den Bürgermeister bei dessen Verhinderung oder bei Erlöschen seines Amtes in allen dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu vertreten.
(4) Bei der Wahl des Vizebürgermeisters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 34/2018
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