§ 73 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

a)

die zu erwartenden Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringungen) sowie die zu erwartenden Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendungen); sie sind in Form eines Ergebnisvoranschlages (Erträge, Aufwendungen) und eines Finanzierungsvoranschlages (Einzahlungen, Auszahlungen), einem Detailnachweis auf Kontenebene, einem Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung und allenfalls mit weiteren Beilagen, darzustellen,

b)

eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Mittelverwendungen in bestimmter Höhe,

c)

die Finanzkraft.

(2) Die Höhe der Mittelverwendungen gemäß Abs. 1 lit. b ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.

(3) Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Finanzierungsvoranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.

(4) Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf dem Gemeindevorstand zur Stellungnahme vorzulegen. Er hat sodann den Voranschlagsentwurf mit Stellungnahme des Gemeindevorstandes jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen;die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt.

(5) Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann. Der Bürgermeister hat den beschlossenen Voranschlag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens sieben Jahren zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen.

(6) Der Bürgermeister hat mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspaktes erforderlich ist. Diese mittelfristigen Grobplanungen sind spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, einschließlich allfälliger Deckungsklassen, Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung, mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluss, zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012, 34/2018, 15/2019, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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