§ 22 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn

a)

die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und

b)

es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 23/2008, 4/2012, 67/2020

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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