(1) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde können von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Missständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid
a) | von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, | |||||||||
b) | einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, | |||||||||
c) | tatsächlich undurchführbar ist oder | |||||||||
d) | an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. |
(2) Die Aufhebung eines Bescheides ist aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nach Ablauf von drei Jahren und aus den Gründen des Abs. 1 lit. d nach Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.
(3) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
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