§ 90 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Das Überprüfungsergebnis ist in einem Bericht und einem Anhang zusammenzufassen. In den Anhang sind die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde geringfügigen Mängel, insbesondere jene formaler Art, aufzunehmen.

(3) Das Überprüfungsergebnis ist dem Bürgermeister schriftlich zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung des Überprüfungsergebnisses samt einer allfälligen Stellungnahme und einer allenfalls dazu ergangenen Gegenäußerung der Aufsichtsbehörde jedem Mitglied des Gemeindevorstandes sowie jeder Parteifraktion mindestens zwei Wochen vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Bericht behandelt wird, zuzustellen.

(4) Der Bürgermeister hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme und einer allenfalls dazu ergangenen Gegenäußerung der Aufsichtsbehörde der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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