Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen sind:
a) | die Aufgaben, die als solche des übertragenen Wirkungsbereiches geregelt sind; | |||||||||
b) | die Kundmachung von Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 32); | |||||||||
c) | Kundmachungen von Verordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 84 Abs. 4). |
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012
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