(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare Mittelverwendungen, die in dem betreffenden Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige Mittelverwendungen), so kann der Gemeindevorstand beschließen, dass der Voranschlagsansatz bis zu 20 % des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft, überschritten werden darf. Diese überplanmäßige Mittelverwendung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen Voranschlagsansätzen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene höhere Mittelaufbringungen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den höheren Mittelaufbringungen.
(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft.
(3) Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder einer Ermächtigung nach Abs. 2 bis zu 0,1 % der Finanzkraft zu überschreiten. Beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 2.000 Euro, ist der Betrag von 2.000 Euro, beträgt sie mehr als 8.000 Euro, ist der Betrag von 8.000 Euro maßgeblich. Überschreitungen nach diesem Absatz sind auf Überschreitungen nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(4) Die Überschreitung von Voranschlagsansätzen bedarf keines Beschlusses nach den Abs. 1 bis 3, solange die Summe der Voranschlagsansätze innerhalb allfälliger Deckungsklassen nicht überschritten wird.
(5) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Mittelverwendung, für die im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige Mittelverwendungen), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Mittelverwendungen im Einzelfall 0,5 % der Finanzkraft, mindestens aber den Betrag von 4.000 Euro übersteigt oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige Mittelverwendungen ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.
(6) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012, 15/2019
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