§ 28 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

a)

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

b)

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind.

(2) Wenn andere als im Abs. 1 genannte Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, hat das Kollegialorgan, dem die betroffene Person angehört, zu entscheiden, ob Befangenheit gegeben ist. Bei Angelegenheiten, die vom Bürgermeister nicht als Mitglied eines Kollegialorganes zu besorgen sind, entscheidet der Gemeindevorstand. Für Gemeindebedienstete entscheidet der Bürgermeister.

(3) Die bloße Rückwirkung einer alle im Abs. 1 genannten Personen oder einzelne Gruppen derselben oder die Bewohner einzelner Gemeindeteile betreffenden Maßnahme auf die Interessen des Einzelnen bildet keinen Befangenheitsgrund.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen zur Anwendung gelangen. Überdies gelten sie nicht für Wahlen sowie im Falle der Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse. Weiters gelten sie nicht für die Erlassung von Anordnungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten, ausgenommen bei Erlassung von Verordnungen nach dem Raumplanungsgesetz, sofern dieser keine Veröffentlichung des Verordnungsentwurfes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet vorangegangen ist.

(5) Liegt eine Befangenheit in einer Angelegenheit vor, die in einem Kollegialorgan in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, so hat die befangene Person, soweit sie nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen.

(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung, so hat die Landesregierung für die Behandlung dieser Angelegenheit einen Amtsverwalter zu bestellen, wobei der § 89 Abs. 3 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Forderungen aus Schäden, für welche die Gemeindevertretung der Gemeinde haftet. Wenn ein anderes Kollegialorgan der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 1 wegen Befangenheit beschlussunfähig ist, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 24/2020, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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