§ 81 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Aufsicht des Landes über die Gemeinden im Sinne des Art. 119a B-VG ist nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes wahrzunehmen.

(2) Soweit in diesem Hauptstück von Angelegenheiten der Gemeinde die Rede ist, sind darunter jene zu verstehen, die von der Gemeinde als selbständigem Wirtschaftskörper besorgt werden, und jene, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung zugehören.

(3) Wenn von der Gemeinde Maßnahmen rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes Abhilfe zu schaffen.

(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer im Fall des § 91 niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(5) Bei Ausübung der Aufsicht sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles gemäß Abs. 1 noch gewährleistet erscheint.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Gemeindevertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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