§ 70 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten und, soweit es sich um ertragsfähiges Vermögen handelt, nutzbringend zu verwalten.

(2) Vermögenswerte dürfen nur erworben werden, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.

(3) Vermögenswerte dürfen nur veräußert werden, wenn sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde in absehbarer Zeit nicht notwendig sind.

(4) Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(5) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019

In Kraft seit 14.02.2019 bis 31.12.9999
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