§ 63 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister sind auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu wählen. Ihre Funktion beginnt mit ihrem Gelöbnis und endet mit dem Gelöbnis des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.

(2) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister handelt, dem Vizebürgermeister, zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

(3) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister verlieren ihr Amt, wenn sie ihr Gemeindevertretungsmandat verlieren.

(4) Erlischt das Amt des von der Gemeindevertretung gewählten Bürgermeisters oder das Amt des Vizebürgermeisters durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht, Abberufung oder Verlust des Gemeindevertretungsmandates vorzeitig oder erlischt aus diesen Gründen das Amt des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl durch die Gemeindevertretung für den restlichen Teil der Funktionsperiode nach den Bestimmungen der §§ 61 oder 62 vorzunehmen. Der § 56 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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