(1) Ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählter Bürgermeister kann durch Volksabstimmung abberufen werden.
(2) Eine Volksabstimmung über die Abberufung des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters kann nur aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung angeordnet werden. Die Volksabstimmung ist durch Verordnung des Vizebürgermeisters anzuordnen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr.62/1998
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