§ 22a GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählter Bürgermeister kann durch Volksabstimmung abberufen werden.

(2) Eine Volksabstimmung über die Abberufung des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters kann nur aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung angeordnet werden. Die Volksabstimmung ist durch Verordnung des Vizebürgermeisters anzuordnen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998

In Kraft seit 19.08.1998 bis 31.12.9999
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