§ 66 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde:

a)

die Vertretung der Gemeinde nach außen;

b)

die Besorgung der ihm durch dieses Gesetz oder andere Gesetze übertragenen Aufgaben;

c)

die Besorgung der ihm vom Gemeindevorstand gemäß § 60 Abs. 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse;

e)

die laufende Verwaltung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, insoweit diese Ausgaben im Einzelfall

1.

0,1 % der Finanzkraft nicht übersteigen; beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich oder

2.

bei einer entsprechenden Ermächtigung durch den Gemeindevorstand höchstens 0,25 % der Finanzkraft nicht übersteigen;

f)

die Leitung des Gemeindeamtes als dessen Vorstand.

(2) Als Vorstand des Gemeindeamtes obliegen dem Bürgermeister:

a)

die notwendige personelle Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Beschäftigungsrahmenplanes;

b)

die notwendige sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Kredite;

c)

die dienstrechtliche Behandlung der Gemeindebediensteten, soweit in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist;

d)

die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten.

(3) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 lit. a umfasst nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Gemeindevorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, namens des Gemeindevorstandes tätig zu werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 3.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister dem Gemeindevorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Bürgermeister kann mit Verordnung ihm zustehende Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen. Hiebei sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

(7) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 58/2001, 4/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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