§ 41 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung festzusetzen. Ein auf der Tagesordnung stehender Gegenstand kann, ausgenommen im Falle der Abs. 2 bis 4, vom Vorsitzenden oder durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände kann nach Festsetzung der Tagesordnung nur mehr durch die Gemeindevertretung abgeändert werden.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretungssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens zwei Gemeindevertretern spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Sonntage oder Feiertage sind in die Frist nicht einzurechnen.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann in diese aufgenommen werden, wenn dies die Gemeindevertretung vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Gegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.

(4) Jede Tagesordnung hat einen Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“, „Allfälliges“ und dergleichen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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