(2) Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) | für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; | |||||||||
zuzüglich | ||||||||||
b) | für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; | |||||||||
zuzüglich | ||||||||||
c) | für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon. |
(3) Weiters ist durch Verordnung des Bürgermeisters eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
a) | die Gemeindevertretung es ablehnt, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) gestellt wurde, Rechnung zu tragen (§ 21 Abs. 4) oder | |||||||||
b) | die Gemeindevertretung es ablehnt, eine nach § 22 Abs. 2 beantragte Volksabstimmung durchzuführen (§ 62 Abs. 5 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes). |
(4) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(5) Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 4/2012, 5/2022
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