§ 32c GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt

a)

sinnstörende Kundmachungsfehler,

b)

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage und dgl.) berichtigen.

(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Verordnung, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.

(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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