(1) Jede Person, die behauptet, dass Gemeindeorgane Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, kann bei der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Aufsichtsbeschwerde einbringen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat diese Beschwerde zu behandeln, sofern es sich nicht um eine anonyme Beschwerde handelt oder mit der Beschwerde die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird.
(3) Über das Ergebnis der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführer und das betroffene Gemeindeorgan spätestens innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Aufsichtsbeschwerde zu informieren.
(4) § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
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