Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.
(2) Der Bürgermeister darf die Buchhaltungsgeschäfte nicht unmittelbar selbst führen.
In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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