§ 4 GG

GG - Gemeindegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Gemeindegebiet muss eine zusammenhängende Fläche bilden. Jedes Grundstück muss zum Gebiet einer Gemeinde gehören.

(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.

(3) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde gelten, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, für das gesamte Gemeindegebiet.

(4) Fallen dem Land Vorarlberg durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 GG
§ 5 GG