(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(3) Ein Volksbegehren muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) | für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; | |||||||||
zuzüglich | ||||||||||
b) | für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; | |||||||||
zuzüglich | ||||||||||
c) | für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon. |
(4) Lehnt es die Gemeindevertretung ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es einer Volksbefragung zu unterziehen.
(5) Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 4/2012, 5/2022
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