§ 34 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 500 Einwohnern

9

mit 501 bis 1.000 Einwohnern

12

mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern .

15

mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern .

18

mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern .

21

mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern

24

mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern

27

mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern

30

mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern

33

mit mehr als 15.000 Einwohnern

36

(2) Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Seit der letzten Volkszählung allenfalls eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes sind hiebei zu berücksichtigen.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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