§ 61 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung vor der Wahl des Gemeindevorstandes aus ihrer Mitte den Bürgermeister durch Stimmzettel zu wählen, wenn

a)

kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen war (§ 24 des Gemeindewahlgesetzes),

b)

keine Stichwahl stattfindet und kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird (§ 48 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes),

c)

beide Wahlwerber darauf verzichtet haben, sich einer Stichwahl zu stellen (§ 54 des Gemeindewahlgesetzes),

d)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 59 des Gemeindewahlgesetzes).

(2) Der Bürgermeister muss Bürger der Gemeinde sein. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind jedoch die im § 56 Abs. 4 lit. a genannten Personen.

(3) Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

(4) Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen.

(5) Beim dritten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Vorzugsstimmen (Stimmen), wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Ist die Zahl der Vorzugsstimmen (Stimmen) gleich, entscheidet das Los. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig.

(6) Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Vorzugsstimmen (Stimmen), wer als gewählt gilt. Ist die Zahl der Vorzugsstimmen (Stimmen) gleich, entscheidet das Los.

(7) Falls der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ungeschmälert zu.

(8) Für die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters gelten die Bestimmungen des § 57 sinngemäß.

(9) Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998, 4/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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