§ 91 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, abgesehen von den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen, Beschlüsse der Gemeindeorgane über

a)

Aufnahme von Darlehen und Kontokorrentkrediten mit Ausnahme von Kassenkrediten und solchen, die vom Land oder Bund oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden; ein Darlehen oder ein Kontokorrentkredit bedarf ferner keiner Genehmigung, wenn der Betrag 20 % oder der gesamte von der Gemeinde zu leistende jährliche Schuldendienst einschließlich der jährlichen Zahlungsverpflichtung aus Leasinggeschäften 10 % der Finanzkraft nicht übersteigt;

b)

Übernahme einer Haftung;

c)

Leasingverträge, wenn die jährliche Zahlungsverpflichtung einschließlich des gesamten von der Gemeinde zu leistenden jährlichen Schuldendienstes 10 % der Finanzkraft übersteigt;

d)

vertragsmäßige Verfügung über Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben;

e)

Errichtung oder wesentliche Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmungen sowie Beteiligung oder wesentliche Erweiterung der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 erfolgt mit Bescheid; sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Gemeinde verbunden oder geeignet ist, nachteilige überörtliche Rückwirkungen hervorzurufen.

(3) Rechtsgeschäfte, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit deren Erteilung rechtswirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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