§ 48 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende ist auch berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen. Er hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen. Er darf die Rede eines Gemeindevertreters aber nur zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte unterbrechen, oder wenn es sich um Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 6 handelt.

(2) Maßnahmen des Vorsitzenden sind bei Abschweifung von der Sache der Ruf zur Sache, bei Reden, die den Anstand verletzen oder einen strafbaren Tatbestand begründen, der Ruf zur Ordnung.

(3) Nach zweimaligem Ruf zur Sache oder nach dem Ruf zur Ordnung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung schließen.

(5) Bei Störungen von Sitzungen der Gemeindevertretung durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf Presse und Rundfunkberichterstatter nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

In Kraft seit 20.01.2012 bis 31.12.9999
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