§ 32a GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass jede Person im Gemeindeamt in alle Verordnungen Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke bzw. Vervielfältigungen der Verordnungen erhalten kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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