§ 31 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Gemeindevertretung hat das Recht, den von ihr gewählten Bürgermeister sowie den Vizebürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch Beschluss abzuberufen.

(2) Ein Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters kann von mindestens einem Drittel der Gemeindevertreter schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters hat der Vizebürgermeister den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Scheidet der Bürgermeister durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters die Regelungen über die Vertretung des Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters.

(3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wurden die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse aufgrund von Wahlvorschlägen entsandt, so kann ein Antrag auf Abberufung von der Mehrheit der der Fraktion angehörigen Gemeindevertreter gestellt werden. Stimmen, die nicht für diesen Antrag abgegeben werden, sind ungültig.

(4) Die Sitzung der Gemeindevertretung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998, 20/2004, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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