§ 39 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein Gemeindevertreter ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn

a)

ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte;

b)

er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

er die nach § 18 Abs. 2 des Gemeindewahlgesetzes verlangte Bescheinigung nicht spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindewahlbehörde vorgelegt hat und begründete Zweifel am Inhalt der förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b des Gemeindewahlgesetzes bestehen;

d)

er das Gelöbnis nicht leistet;

e)

er wegen des Verhandlungsgegenstandes oder aus anderen sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Bürgermeisterwahl entfernt;

f)

er sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt insbesondere ein dreimaliges, aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Gemeindevertretung.

(2) Der Mandatsverlust ist durch den Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde auszusprechen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(3) Ein Gemeindevertreter kann auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 4/2012, 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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