§ 71 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Gemeinde darf eine wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn

a)

die Unternehmung zur Befriedigung eines Bedarfes der Bevölkerung der Gemeinde nicht erforderlich ist;

b)

der Zweck der Unternehmung in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird oder voraussichtlich erfüllt werden kann;

c)

die Art und der Umfang der Unternehmung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.

(2) Eine Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen ist nur zulässig, wenn dies den im Abs. 1 bezeichneten Grundsätzen entspricht. Steht eine solche Unternehmung unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass der Gemeindevertretung jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist sowie dass die Unternehmung im Rahmen des § 52 geprüft werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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