§ 99 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

ohne oder entgegen einer Verleihung ein Gemeindewappen führt (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen in unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 4);

b)

eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne oder entgegen einer Verleihung führt oder in unzulässiger Weise verwendet (§ 12 Abs. 2);

c)

die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;

b)

die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 9 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.

(4) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. c sowie gemäß Abs. 4 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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