(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) | ohne oder entgegen einer Verleihung ein Gemeindewappen führt (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen in unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 4); | |||||||||
b) | eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne oder entgegen einer Verleihung führt oder in unzulässiger Weise verwendet (§ 12 Abs. 2); | |||||||||
c) | die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt. |
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) | die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt; | |||||||||
b) | die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 9 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt. |
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.
(4) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. c sowie gemäß Abs. 4 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018
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