§ 80b GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Gemeindevertretung kann einen Gemeindevermittlungsdienst einrichten. Sofern ein solcher eingerichtet wird, hat er aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines zur vorsitzenden Person zu bestellen ist. Die Mitglieder müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 geeignet sein.

(2) Einem Gemeindevermittlungsdienst nach Abs. 1 obliegen:

a)

Aufgaben der außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften sowie

b)

Aufgaben der Vermittlung von Streitigkeiten in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften.

(3) Der vorsitzenden Person obliegt die Leitung des Gemeindevermittlungsdienstes, insbesondere die Zuweisung der Geschäfte an die Mitglieder des Gemeindevermittlungsdienstes.

(4) Die Einrichtung und die Auflösung eines Gemeindevermittlungsdienstes sind der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2019

In Kraft seit 31.12.2019 bis 31.12.9999
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