§ 44 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Lässt sich auf diese Weise das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist der Vorsitzende befugt, eine namentliche Abstimmung anzuordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn es gesetzlich festgelegt ist, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es von einem Viertel der Gemeindevertreter verlangt wird. Bei Wahlen ist eine namentliche Abstimmung nicht zulässig.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist geheim abzustimmen, wenn es gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Eine geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.

(5) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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