§ 10 GG

GG - Gemeindegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muss sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.

(3) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn durch deren Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden, sie zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung stehen und ein missbräuchlicher Gebrauch offenkundig nicht zu befürchten ist. Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Gemeindewappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde, weggefallen sind,

b)

nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren oder

c)

die Führung abweichend von der erteilten Berechtigung erfolgt.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens einschließlich von Nachbildungen ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine besondere Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, das Wappen herabzuwürdigen oder das Ansehen der Gemeinde zu beeinträchtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 GG
§ 11 GG