§ 40 GG

GG - Gemeindegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(2) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung einzuberufen, wenn es wenigstens ein Viertel der Gemeindevertreter unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fällt, oder wenn es die Aufsichtsbehörde unter Angabe einer Begründung verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen des Antrages stattzufinden.

(3) Die Einberufung muss den Gemeindevertretern schriftlich und spätestens am fünften Tag vor der Sitzung zugestellt werden. Eine Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form ist nur zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt. Sonntage oder Feiertage sind in die Frist nicht einzurechnen. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt zu geben.

(4) Die Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form gilt mit dem Verschicken an den Gemeindevertreter als zugestellt. Für sonstige Einberufungen gelten die Abs. 5 bis 8.

(5) Bei Abwesenheit eines Gemeindevertreters kann die Einberufung auch an erwachsene Dienstnehmer oder Haushaltsangehörige des Empfängers zugestellt werden, sofern sie dem Zusteller bekannt sind.

(6) Werden Personen nach Abs. 5 nicht angetroffen, so kann die Einberufung dem in demselben Haus wohnenden Vermieter oder einer von diesem bestellten, ebenda wohnenden Aufsichtsperson eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Annahme bereit sind.

(7) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekannt zu machen. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

(8) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.

(9) Gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung bis zum Ende der Sitzung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 GG
§ 41 GG