§ 15 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(2) Die Landesregierung kann im Landesgebiet geographische Bezeichnungen von überörtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen bezeichnen. Die Anbringung einer Tafel mit einer solchen Bezeichnung ist ohne Entgelt zu dulden.

(4) Der Bürgermeister hat alle Gebäude – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – mit einer Nummer in Verbindung mit einer Ortsangabe zu bezeichnen; weist ein Gebäude mehrere Teile auf, die eigene Zugänge und Ver- und Entsorgungssysteme haben, sind diese Teile eigens mit einer solchen Nummer zu bezeichnen (Gebäudebezeichnung). Sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden.

(5) Im Falle eines bewohnbaren Gebäudes hat der Gebäudeeigentümer die Nummer nach Abs. 4 von außen gut sichtbar anzubringen; die Gemeinde kann durch Verordnung festsetzen, dass die Anbringung in einheitlicher Form mit einer Tafel zu erfolgen hat. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die Anbringung durch den Bürgermeister zu dulden. Der Bürgermeister hat dem Gebäudeeigentümer den Ersatz der durch die Anbringung der Nummer bedingten Kosten vorzuschreiben.

(6) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohnung oder sonstige Nutzungseinheit, hat der Gebäudeeigentümer diese mit einer Nummer – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – zu bezeichnen (Bezeichnung der Nutzungseinheiten); sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden. Der Gebäudeeigentümer hat die Bezeichnung und die Nutzungseinheit, auf die sie sich bezieht, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Solange der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 6 nicht nachkommt, kann der Bürgermeister die Bezeichnung der Nutzungseinheiten vornehmen.

(8) Die Landesregierung kann die Art der Gebäudebezeichnung nach Abs. 4 sowie der Bezeichnung der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 durch Verordnung näher bestimmen, soweit dies zur Erzielung eines einheitlichen Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist.

(9) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Bürgermeister, im Falle des Abs. 2 die Landesregierung, ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.

(10) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist, hat der Bürgermeister der Bundesanstalt Statistik Österreich die Gebäudebezeichnungen nach Abs. 4 und die Bezeichnungen der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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