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(2) Der Stadtsenat ist zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:
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(3) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung
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(4) Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Leiters des Kontrollamtes und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,
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(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
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(6) Der Magistratsdirektor, der Leiter des Kontrollamtes und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.
(2) Der Stadtsenat ist zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:
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(3) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung
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(4) Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Leiters des Kontrollamtes und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,
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(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
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(6) Der Magistratsdirektor, der Leiter des Kontrollamtes und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.