§ 10 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Grenzwerteverordnung 2024

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen.

2.

Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 11) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.”

3.

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 13 Abs. 1) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat § 13 Abs. 1 zu entsprechen.

4.

§ 22 ist soweit Landesbedienstete davon betroffen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) tritt.

5.

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 2

Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 16 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 4

Persönliche Schutzausrüstung (§ 7 Z 1 NÖ BSG 1998) im § 23 Abs. 1 Z 2

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 1

Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 2

6.

Die Verweise auf Maßnahmen nach § 43 ASchG im § 26 Abs. 1 und Abs. 3, im § 27 Abs. 2 sowie im § 28 Abs. 3 sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß § 5 NÖ BSG 1998 zu verstehen.

7.

Der Verweis auf § 5 ASchG im § 32 Abs. 3 ist als Verweis auf § 4 NÖ BSG 1998 zu verstehen.

  1. (1)Absatz einsDie Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024, ist anzuwenden.Die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend gilt:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen.
    2. 2.Ziffer 2Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 11) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.”Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (Paragraph 11,) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.”
    3. 3.Ziffer 3Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 13 Abs. 1) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat § 13 Abs. 1 zu entsprechen.Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (Paragraph 13, Absatz eins,) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (Paragraph 27, NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat Paragraph 13, Absatz eins, zu entsprechen.
    4. 4.Ziffer 4§ 22 ist soweit Landesbedienstete davon betroffen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) tritt.Paragraph 22, ist soweit Landesbedienstete davon betroffen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (Paragraph 27, NÖ BSG 1998) tritt.
    5. 5.Ziffer 5Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
    Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 2 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraph 4, NÖ BSG 1998) im Paragraph 22, Absatz 2, Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 16 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 4 Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraph 16, NÖ BSG 1998) im Paragraph 22, Absatz 4, Persönliche Schutzausrüstung (§ 7 Z 1 NÖ BSG 1998) im § 23 Abs. 1 Z 2 Persönliche Schutzausrüstung (Paragraph 7, Ziffer eins, NÖ BSG 1998) im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 1 Information (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BSG 1998) im Paragraph 25, Absatz eins,Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 14a Abs. 2 und § 25 Abs. 2Unterweisung (Paragraph 6, Absatz 2, – Absatz 4, NÖ BSG 1998) im Paragraph 14 a, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2,
    1. 6.Ziffer 6Die Verweise auf Maßnahmen nach § 43 ASchG im § 26 Abs. 1 und Abs. 3, im § 27 Abs. 2 sowie im § 28 Abs. 3 sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß § 5 NÖ BSG 1998 zu verstehen.Die Verweise auf Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG im Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3,, im Paragraph 27, Absatz 2, sowie im Paragraph 28, Absatz 3, sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß Paragraph 5, NÖ BSG 1998 zu verstehen.
    2. 7.Ziffer 7Der Verweis auf § 5 ASchG im § 32 Abs. 3 ist als Verweis auf § 4 NÖ BSG 1998 zu verstehen.Der Verweis auf Paragraph 5, ASchG im Paragraph 32, Absatz 3, ist als Verweis auf Paragraph 4, NÖ BSG 1998 zu verstehen.

Stand vor dem 27.03.2025

In Kraft vom 21.07.2021 bis 27.03.2025
(1) Die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen.

2.

Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 11) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.”

3.

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 13 Abs. 1) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat § 13 Abs. 1 zu entsprechen.

4.

§ 22 ist soweit Landesbedienstete davon betroffen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) tritt.

5.

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 2

Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 16 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 4

Persönliche Schutzausrüstung (§ 7 Z 1 NÖ BSG 1998) im § 23 Abs. 1 Z 2

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 1

Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 2

6.

Die Verweise auf Maßnahmen nach § 43 ASchG im § 26 Abs. 1 und Abs. 3, im § 27 Abs. 2 sowie im § 28 Abs. 3 sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß § 5 NÖ BSG 1998 zu verstehen.

7.

Der Verweis auf § 5 ASchG im § 32 Abs. 3 ist als Verweis auf § 4 NÖ BSG 1998 zu verstehen.

  1. (1)Absatz einsDie Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024, ist anzuwenden.Die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend gilt:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen.
    2. 2.Ziffer 2Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 11) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.”Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (Paragraph 11,) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.”
    3. 3.Ziffer 3Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 13 Abs. 1) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat § 13 Abs. 1 zu entsprechen.Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (Paragraph 13, Absatz eins,) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (Paragraph 27, NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat Paragraph 13, Absatz eins, zu entsprechen.
    4. 4.Ziffer 4§ 22 ist soweit Landesbedienstete davon betroffen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) tritt.Paragraph 22, ist soweit Landesbedienstete davon betroffen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (Paragraph 27, NÖ BSG 1998) tritt.
    5. 5.Ziffer 5Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
    Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 2 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraph 4, NÖ BSG 1998) im Paragraph 22, Absatz 2, Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 16 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 4 Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraph 16, NÖ BSG 1998) im Paragraph 22, Absatz 4, Persönliche Schutzausrüstung (§ 7 Z 1 NÖ BSG 1998) im § 23 Abs. 1 Z 2 Persönliche Schutzausrüstung (Paragraph 7, Ziffer eins, NÖ BSG 1998) im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 25 Abs. 1 Information (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BSG 1998) im Paragraph 25, Absatz eins,Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 14a Abs. 2 und § 25 Abs. 2Unterweisung (Paragraph 6, Absatz 2, – Absatz 4, NÖ BSG 1998) im Paragraph 14 a, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2,
    1. 6.Ziffer 6Die Verweise auf Maßnahmen nach § 43 ASchG im § 26 Abs. 1 und Abs. 3, im § 27 Abs. 2 sowie im § 28 Abs. 3 sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß § 5 NÖ BSG 1998 zu verstehen.Die Verweise auf Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG im Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3,, im Paragraph 27, Absatz 2, sowie im Paragraph 28, Absatz 3, sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß Paragraph 5, NÖ BSG 1998 zu verstehen.
    2. 7.Ziffer 7Der Verweis auf § 5 ASchG im § 32 Abs. 3 ist als Verweis auf § 4 NÖ BSG 1998 zu verstehen.Der Verweis auf Paragraph 5, ASchG im Paragraph 32, Absatz 3, ist als Verweis auf Paragraph 4, NÖ BSG 1998 zu verstehen.

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