§ 53e Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.

(2) Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer, Stiege bzw Türnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) ist beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.

(4) Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Absatz 5,) zurückgezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen. Der Gemeinderat kann durch Verordnung ein Musterformular für die Listen festlegen.
  3. (3)Absatz 3Eine auf die inhaltliche Zulässigkeit beschränkte Vorprüfung des Antrages durch die Hauptwahlbehörde kann bei Vorliegen von 200 gültigen Unterstützungserklärungen beim Bürgermeister beantragt werden.
  4. (3a)Absatz 3 aBei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53d Abs 2 ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.
  5. (3b)Absatz 3 bWird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Abs 3 oder § 53d Abs 2 deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Absatz 3, oder Paragraph 53 d, Absatz 2, deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.
  6. (4)Absatz 4Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.
  7. (5)Absatz 5Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2025
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.

(2) Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer, Stiege bzw Türnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) ist beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.

(4) Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Absatz 5,) zurückgezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen. Der Gemeinderat kann durch Verordnung ein Musterformular für die Listen festlegen.
  3. (3)Absatz 3Eine auf die inhaltliche Zulässigkeit beschränkte Vorprüfung des Antrages durch die Hauptwahlbehörde kann bei Vorliegen von 200 gültigen Unterstützungserklärungen beim Bürgermeister beantragt werden.
  4. (3a)Absatz 3 aBei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53d Abs 2 ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.
  5. (3b)Absatz 3 bWird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Abs 3 oder § 53d Abs 2 deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Absatz 3, oder Paragraph 53 d, Absatz 2, deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.
  6. (4)Absatz 4Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.
  7. (5)Absatz 5Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen.

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